RMA Studio Legale
Einer der wichtigsten Grundsätze der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Autonomie der Schiedsklausel gegenüber dem Vertrag, der sie enthält. Aufgrund dieses Grundsatzes gilt nicht nur, dass die Klausel als verfahrensrechtliche Vereinbarung die Unwirksamkeit des Vertrags übersteht, sondern auch, dass in Ermangelung einer Rechtswahl durch die Parteien das auf die Schiedsklausel anzuwendende Recht unabhängig von dem für den Vertrag maßgeblichen Recht zu bestimmen ist. Dieser Grundsatz scheint durch den jüngsten Beschluss des Kassationshofs (Nr. 15713 vom 17.5.2022) überholt zu sein: der Richter soll für die Feststellung der Gültigkeit einer Schiedsklausel für ein internationales Schiedsverfahren, mangels einer auf die Schiedsklausel anwendbaren ausdrücklichen Rechtswahl das von den Parteien für den Vertrag gewählte Recht anwenden. Angesichts dieser neuen Ansicht kann nur vorgeschlagen werden, dass die Parteien nicht nur das für den Vertrag geltende Recht, sondern auch das auf die Schiedsklausel anzuwendende Recht festlegen; dieses kann sich von dem für den Vertrag bestimmte Recht unterscheiden. Es soll in jedem Fall im Voraus sichergestellt werden, dass die Wirksamkeitsvoraussetzungen der Klausel nach dem gewählten Recht erfüllt sind.
RA Avv. Robert Rudek
Avv. Alexander Gebhard