RMA Studio Legale
Mit der Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel erklären die Parteien eines Vertrages, auf die staatliche Gerichtsbarkeit zu verzichten und die Streitigkeiten, die sich aus dem Vertrag ergeben können, von Schiedsrichtern, die von den Parteien selbst bestellt werden, entscheiden zu lassen. Die fehlende Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, die sich aus der Vereinbarung einer solchen Klausel ergibt, muss von der beklagten Partei innerhalb der in der it. ZPO vorgesehenen Ausschlussfristen erhoben werden. Die Partei, die die Einrede der fehlenden Zuständigkeit nicht innerhalb der vorgenannten Fristen erhebt, verzichtet stillschweigend auf die genannte Klausel. Der stillschweigende Verzicht auf die Geltendmachung der Schiedsklausel in einer spezifischen Streitigkeit kann jedoch nicht zu einem weiter fassenden und endgültigen Verzicht auf die Klausel in Bezug auch auf andere, spätere Streitigkeiten führen; dies nicht zuletzt angesichts der üblichen inhaltlichen Regelung der Klausel, die sich auf alle möglichen Streitigkeiten zwischen den Parteien bezieht. Im Gegenteil, die Klausel „überlebt“; ein Verzicht auf dieselbe kann allein aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Mittel zur Aufhebung der Klausel erfolgen.
RA Avv. Robert Rudek