RMA Studio Legale
Artikel 819 ter der italienischen Zivilprozessordnung regelt das Verhältnis zwischen Schiedsrichtern und staatlichen Gerichten. Die Rechtshängigkeit eines Verfahrens vor dem staatlichen Gericht schließt die Zuständigkeit des Schiedsrichters für dieselbe Streitigkeit nicht aus; trägt der Beklagte in einem Verfahren vor dem ordentlichen Richter vor, dass der Kläger eine Klage in Verletzung einer Schiedsgerichtsvereinbarung eingereicht hat, hat das Gericht, sofern es auf die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung erkennt, die eigene Zuständigkeit zu verneinen und das Verfahren an den Schiedsrichter zu verweisen. Die Entscheidung kann mit Beschwerde vor dem Kassationshof angefochten werden; dessen Entscheidung ist bindend. Wird das Bestehen einer wirksamen Schiedsgerichtsvereinbarung in einem Schiedsverfahren bestritten, bevor dieselbe Streitigkeit bei einem staatlichen Gericht anhängig gemacht wird, so entscheidet über die Zuständigkeit allein der Schiedsrichter. Ergeht die Entscheidung als Zwischenschiedsspruch, so ist sie nur mit dem endgültigen Schiedsspruch anfechtbar. Nach der Entscheidung, die die Zuständigkeit verneint, kann das Verfahren vor dem staatlichen Richter bzw. dem Schiedsrichter aufgenommen werden.
RA Avv. Robert Rudek