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SCHIEDSVERFAHREN UND KOSTENVORAUSZAHLUNG

RMA Studio Legale

Nach Art. 816 septies ZPO ist ein Schiedsrichter befugt, die Fortsetzung des Schiedsverfahrens von der Zahlung von Beträgen, die die Parteien voraussichtlich als Kosten des Verfahrens zu tragen haben, abhängig zu machen. Soweit nicht anders vereinbart, werden diese Kosten den Parteien zu Lasten gesetzt. Die Zahlungsverpflichtung erwächst unmittelbar aus der Schiedsvereinbarung, mit der die Parteien den Willen bekunden, die Streitigkeit einem Schiedsrichter zuzuweisen. Eine ausgebliebene Zahlung kann als stillschweigende Erklärung der Parteien, sich von der Schiedsvereinbarung lösen zu wollen, ausgelegt werden. Eine besondere Bedeutung haben also Form und Inhalt des Zahlungsverlaufens eines Vorschusses. Eine Verpflichtung zur Leistung der Anzahlung kann nicht infolge einer einfachen Anfrage des Schiedsrichters erwachsen; es bedarf hingegen einer förmlichen Erklärung mit dem Hinweis, dass eine Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung der geforderten Beträge abhängig ist. Als “voraussehbare Kosten” sind ausschließlich Verfahrenskosten und nicht die Honorare für den Schiedsrichter zu betrachten; diesem kann nicht seine Vergütung festsetzen.; eine etwaige Festsetzung ist gemäß Art. 814 ZPO als „Angebot“ an die Parteien auszulegen.

RA Avv. Robert Rudek