RMA Studio Legale
Formfreiheit kennzeichnet das Schiedsverfahren. Die Parteien einer Schiedsvereinbarung oder die Schiedsrichter können die Verfahrensordnung festlegen. Fristen können also festgesetzt und auch als Ausschlussfristen vereinbart werden. Trotz der Befugnis zur Selbstregelung des Verfahrens kann vom Grundsatz des Anspruches auf rechtlichen Gehör nicht abgewichen werden. Dieser Grundsatz der öffentlichen Ordnung (gem. Art. 24 und 111 it. Verfassung) stellt eine unabdingbare Garantie dar: jede Partei darf sich während des gesamten Schiedsverfahrens verteidigen. Insbesondere fordert der Grundsatz, dass jede Partei in die Lage versetzt werden soll, rechtzeitig und in angemessener Weise Kenntnis von dem Bestehen von Ausschlussfristen zu erlangen. Schliessen die Schiedsrichter eine Partei wegen Nichteinhaltung einer Frist von dem Recht aus, neuen Vortrag zu bringen und Beweisangebote zu stellen, und sind Ausschlussfristen in der Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen oder von den Schiedsrichtern als solche qualifiziert oder ist ein entsprechender Hinweis an die Parteien bei Festlegung der Ausschlussfrist ausgeblieben, so stellt dies eine Verletzung des obigen Grundsatzes dar.
RA Avv. Robert Rudek