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ARTIKEL

SCHIEDSVERFAHREN UND BEWEISSICHERUNGSVERFAHREN

RMA Studio Legale

In den Fällen, in denen eine dringende Notwendigkeit besteht, den Ortsbefund oder die Qualität oder den Zustand von Sachen vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens festzustellen, kann ein Verfahren zur Beweissicherung vor dem ordentlichen Richter eingeleitet werden. Die Rechtsprechung vertritt einschlägig die Auffassung, dass das Bestehen einer Schiedsklausel die Zuständigkeit des ordentlichen Richters für die Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens nicht ausschließt. Es stellt sich jedoch die Frage nach dem Nutzen eines solchen Verfahrens, zumal der Schiedsrichter, der über den Rechtsstreit zu entscheiden hat, nicht verpflichtet ist, die Ergebnisse des Beweissicherungsverfahrens zu berücksichtigen. Einige Schiedsordnungen sehen vor, dass der Schiedsrichter ein Beweissicherungsverfahren anordnen kann, bevor das Schiedsverfahren eingeleitet wird. Ist eine solche Bestimmung nicht vorgesehen, so sollten die Parteien diese vereinbaren. Ist dies nicht der Fall, so bleibt der betroffenen Partei nichts anderes übrig, als ein Beweissicherungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten einzuleiten, in der Kenntnis, dass es im Ermessen des Schiedsrichters liegt, ob er den Ergebnissen eines solchen Verfahrens Beweiskraft beimisst oder nicht.

RA Avv. Robert Rudek

Avv. Alexander Gebhard