RMA Studio Legale
In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten unterliegt die Beweisaufnahme den nationalen Verfahrensvorschriften, denen sich der Richter nicht entziehen kann. Die Ausformulierung der Beweisanträge, deren Zulässigkeit, Art und Weise der Zeugen- und der Parteienvernehmung sowie die Fähigkeit als Zeuge auszusagen, sind in der Prozessordnung geregelt, an die sich der Richter halten muss und die keine Ausnahmen zulässt. In Wirtschaftssachen haben die Parteien nicht nur die Möglichkeit, einen Streitfall dem Schiedsrichter und nicht dem ordentlichen Richter zu übertragen, sondern können auch festlegen, welche Regeln der Schiedsrichter bei der Beweisaufnahme im ihm übertragenen Rechtsstreit zu beachten hat. Die Parteien können also auch Regeln und Grundsätze aufstellen, die sich von den Bestimmungen der vom ordentlichen Gericht zu befolgenden Prozessordnungen unterscheiden oder von diesen abweichen. So können die direkte Befragung von Zeugen und flexiblere und umfassendere Formen der Vernehmung und Befragung als von den Prozessordnungen vorgegebenen vorgesehen werden, einschließlich der Möglichkeit, die Parteien als Zeugen zu hören. Wesentliche einzuhaltende Voraussetzung ist, dass das Recht auf Anhörung der Parteien immer gewährleistet wird.
RA Avv. Robert Rudek
Avv. Alexander Gebhard