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ARTIKEL

SCHIEDSVEREINBARUNG - AUSSERVERTRAGLICHE ANSPRÜCHE

RMA Studio Legale

Es ist nicht selten, dass Verträge eine Schiedsvereinbarung enthalten, die allgemein eine Entscheidung über Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zuweisen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass eine solche Schiedsklausel lediglich Streitigkeiten über Ansprüche erfassen kann, die ihren Anspruchsgrund in dem Vertrage finden und nicht geeignet ist, Streitigkeiten zu regeln, die zwar ihren historischen Ursprung im Abschluss des Vertrages finden, jedoch auf ausservertragliche, deliktische Ansprüche gründen. Schiedsvereinbarungen sind grundsätzlich nur in Bezug auf vertragliche Ansprüche gültig und wirksam, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich auch auf Streitigkeiten deliktischer Natur beziehen. So wird eine Streitigkeit, welche z.B. die ausservertragliche Haftung des Bauunternehmers nach Artikel 1669 C.C. für schwere Mängel, die zur Zerstörung des errichteten Bauwerks geführt haben, zum Gegenstand hat, von dem Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung dann nicht erfasst und die entsprechenden Ansprüche sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, wenn die Schiedsvereinbarung nicht ausdrücklich auch Streitigkeiten über ausservertragliche Ansprüche mitumfasst.

RA Avv. Robert Rudek