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ARTIKEL

SCHIEDSKLAUSEL UND JAHRESABSCHLUSS

RMA Studio Legale

Gemäss Art. 806 der italienischen Zivilprozessordnung können Schiedsrichter ausschliesslich über Streitigkeiten, die Rechte, über die die Parteien verfügen können, zum Gegenstand haben, entscheiden. Als nicht verfügbar gelten jene Interessen, die durch zwingende Vorschriften, die dem Schutze der Interessen der Allgemeinheit dienen, geschützt werden. In Bezug auf gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, können Streitigkeiten, die die Verletzung von Vorschriften, die zum Schutze nicht allein der Gesellschafter, sondern auch Dritter dienen, nicht von einer Schiedsvereinbarung erfasst werden. Als solche gelten die Vorschriften, die die Erstellung des Jahresabschlusses regeln, da diese die Grundsätze von Wahrheit, Klarheit, Richtigkeit und Vollständigkeit der finanziellen Lage einer Gesellschaft gewährleisten sollen, die nicht allein eine detaillierte Information an die Gesellschafter, sondern auch die Verlässlichkeit der Angaben für Dritte, die in einem Verhältnis zu der Gesellschaft stehen, sicherstellen müssen. Daraus folgt, dass die von Gesellschaftern angestrengten Klagen auf Anfechtung der Beschlüsse zur Feststellung des Jahresabschlusses einem Schiedsgericht nicht übertragen werden können, sondern in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen.

RA Avv. Robert Rudek