RMA Studio Legale
In der Rechtsprechung ist es umstritten, ob eine Schiedsklausel in einem Vertrag, die vorsieht, dass alle Streitigkeiten aus dem Vertrag selbst von einem Schiedsrichter zu entscheiden sind, so auszulegen ist, dass der Schiedsrichter auch für die Verhandlung und Entscheidung von unerlaubten Handlungen zuständig ist, die während der Erfüllung des Vertrags begangen wurden. Hierzu ist anzumerken, dass Art. 808bis ZPO vorsieht, dass die Parteien durch besondere Vereinbarung festlegen können, dass Streitigkeiten, die sich auf außervertragliche Verhältnisse beziehen, von Schiedsrichtern entschieden werden sollen. Wenn die Parteien beabsichtigen, dem Schiedsrichter auch die Befugnis zu übertragen, über Tatsachen zu entscheiden, die bei der Erfüllung des Vertrages eingetreten sind und eine unerlaubte Handlung darstellen können, empfiehlt es sich, keine allgemeine Klausel zu verwenden, sondern ausdrücklich vorzusehen, dass der Schiedsrichter auch über solche unerlaubten Handlungen entscheiden kann. Auf diese Weise kann vermieden werden, dass die Schiedsrichter nur für etwaige Vertragsverletzungen zuständig sind und dass etwaige unerlaubte Handlungen, die zwar mit der Erfüllung des Vertragsverhältnisses verbunden sind, stattdessen dem staatlichen Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.
RA Avv. Robert Rudek
Avv. Alexander Gebhard