RMA Studio Legale
Gemäß Art. 818 der ital. ZPO können Schiedsrichter grundsätzlich keine Arreste und Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen. Die Anordnung solcher Maßnahmen fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, auch wenn ein Rechtsstreit durch eine Schiedsklausel der Entscheidung eines Schiedsrichters zugewiesen ist. In einem solchen Fall muss der Antrag auf Erlass der Maßnahme vor dem ordentlichen Gericht gestellt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig gewesen wäre. Wird die Maßnahme erlassen, so hat die antragstellende Partei der anderen Partei innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen ein Schriftstück zustellen, mit dem sie ihre Absicht erklärt, das Schiedsverfahren einzuleiten, zur Hauptsache vorträgt und den Schiedsrichter bestellt. Die erlassene einstweilige Maßnahme verliert nur dann ihre Wirksamkeit, wenn das Verfahren in der Hauptsache nicht innerhalb der gesetzten Fristen eingeleitet wird oder wenn ein Schiedsspruch ergeht, der den Anspruch, für den die Verfügung vom ordentlichen Gericht erlassen worden ist für nicht bestehend erklärt. An dieses muss sich die Partei wenden, die eine Unwirksamkeitserklärung der einstweiligen Maßnahme erwirken möchte.
RA Avv. Robert Rudek
Avv. Alexander Gebhard