RMA Studio Legale
Es stellt sich oft die Frage, inwieweit ein Schiedsspruch vor den ordentlichen Gerichten angefochten werden kann, wenn er auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung seitens des Schiedsrichters hinsichtlich seiner Begründung beruht. Im Zuge der Reform des Schiedsrechtes im Jahre 2006 sind auch die Vorschriften zur Anfechtung von Schiedssprüchen geändert worden. Nach Art. 829 Abs. 3 der Zivilprozessordnung soll die Anfechtung von Schiedssprüchen wegen fehlerhafter Rechtsanwendung nur dann zulässig sein, wenn dies von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen worden ist. Die neu angeführte Beschränkung der Zulässigkeit der Anfechtbarkeit findet auf Schiedsverfahren Anwendung, in denen die Schiedsklage nach Inkrafttreten der Reform (am 2. März 2006) eingereicht worden ist. Sollte eine Schiedsvereinbarung vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen worden sein, ohne die ausdrückliche Anfechtbarkeit des Schiedsspruches wegen fehlerhafter Rechtsanwendung zu enthalten, so empfiehlt es sich, vor Anstrengung des Schiedsverfahrens eine Änderung der Schiedsklausel dahingehend zu vereinbaren, dass eine Anfechtung wegen fehlerhafter Rechtsanwendung zugelassen wird.
RA Avv. Robert Rudek